Statuten
I. Name und Sitz
Unter dem Namen,
„Spielhaus – Bühne für Kinder“ besteht ein Verein mi Sinne von Art. 60 f des Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat seinen Sitz in Teufenthal/AG und ist politisch und konfessionell neutral.
Postadresse:
Verein „Spielhaus – Bühne für Kinder“
Erin Kraft
Alte Landstrasse 68
5723 Teufenthal
II. Zweck
Der Hauptzweck des Vereins besteht darin, Kindern von Teufenthal und Umgebung, die Freude am Schauspielen, Singen und Tanzen zu vermitteln und ihnen die Möglichkeit zu geben, vor einem Publikum aufzutreten.
III. Mittel
Der Verein finanziert sich aus Mitgliederbeiträgen (welche jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt werden), Spenden, Förderbeiträgen und Einnahmen aus den Aufführungen.
IV. Organe des Vereins
die Generalversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren
V. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3Mitgliedern, nämlich der
Präsidentin/dem Präsidenten, der Co-präsidentin/dem Co-präsidenten sowie der Aktuarin/dem Aktuar. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre, sie beginnt und endet mit der Generalversammlung.
Der Vorstand kann durch einen begründeten, von mindesten 1/5 der Mitglieder unterstützten Misstrauensantrag an einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgewählt werden.
VI. Die Revisoren
Die Generalversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung mindestens einmal jährlich kontrollieren und Stichproben durchführen.
VII. Mitgliedschaft
1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, welche am Vereinsleben und an Theater Interesse hat und den Verein unterstützen will. Voraussetzung ist die Begleichung des Mitgliederbeitrages in Höhe von 180.-CHF jährlich.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Aktivmitglieder sind Mitglieder, die an den Proben und den Aufführungen teilnehmen. Eine Aktivmitgliedschaft ist ab einem Alter von 5 bis 15 Jahren mit der Zustimmung der Eltern möglich. (für weitere Kinder aus der gleichen Familie gibt es 20% Rabatt auf den Mitgliederbeitrag.)
2) Aktivmitglieder, die das Training über einen längeren Zeitraum versäumen, können möglicherweise nicht an der Produktion zum Saisonende teilnehmen.
3) Die Proben beginnen im September und finden wöchentlich statt. Geplant sind zwei Aufführungen im März/April.
Während der Teufenthaler Schulferien finden keine Proben statt.
4) Versicherung ist Sache der Teilnehmer.
5) Beendigung der Mitgliedschaft. Ein Austritt aus der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Die Teilnahme an den Aufführungen ist nicht obligatorisch und nicht garantiert. Rückerstattung des Mitgliederbeitrages sind bis am 31. Oktober anteilsmäßig möglich.
Ab dem 1. November wird der Mitgliederbeitrag einbehalten.
Mitglieder, die sich nicht an unsere Vereinsregeln halten, können nach einer Verwarnung von den Proben und somit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen
werden. Rückerstattung des Mitgliederbeitragsbeitrages ist in diesem Fall nicht möglich.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen.
VIII. Jahresbeiträge
Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt 180.-CHF für alle Aktivmitglieder. Zweit oder Drittkinder haben 20% Rabatt auf den Beitrag.
IX. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt. Dazu werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen mit Traktandenliste. Die Generalversammlung hat die folgenden, unentziehbaren Aufgaben:
Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren Festsetzung und Änderung der Statuten
Abnahme der Jahresrechung, des Revisorenberichtes und Entlastung des
Vorstandes
Beschluss über das Jahresbudget Festsetzung des Mitgliederbeitrages Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Versammlung eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht.
X. Auflösung
Die Generalversammlung entscheidet mit 2/3 den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern über die Auflösung des Vereins oder eine Fusion mit einem oder mehreren anderen Vereinen.
XI. Statutenänderung
Die Generalversammlung entscheidet über Änderungen der Statuten mit der Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
XII. Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden durch Beschluss der Generalversammlung vom 18.02.2025 einstimmig angenommen und in Kraft gesetzt.
XIII. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, unter ausdrücklicher Wegbedingung einer persönlichen Haftung von Mitgliedern und Organen.